Möglichkeit der steuerfreien Gewinneinnahme für in Österreich lebende stille Gesellschafter (unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes) durch das Anlegen einer zyprischen Organschaft
Diese Struktur basiert auf Artikel 7 Absatz 1 und 8 des DBAs zwischen Österreich und Zypern, welches am 20. November 1990 mit folgendem Inhalt im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde:
Artikel 7
- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. (…)
- (8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne" umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.
Gemäß Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership, also einer zyprischen Personengesellschaft, um keine Dividendenausschüttung, sondern tatsächlich um eine Gewinnentnahme. In Artikel 7 Absatz 8 ist ausdrücklich geregelt, dass Steuerpflichtige ihre Gewinne nur in Zypern versteuern müssen. Nach zyprischem Gesetz sind die Gewinne der Limited Partnerships jedoch nicht zu versteuern, wenn der betroffene Gesellschafter nicht hier ansässig ist.
Nach den Ausführungen des oben zitierten Doppelbesteuerungsabkommens, handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership gemäß Artikel 10 tatsächlich um eine Gewinnentnahme und nicht um eine Dividendenausschüttung.
Die Entnahmen durch einen in Österreich Steuerpflichtigen sind gemäß Artikel 7 Absatz 8 ausdrücklich nur in Zypern zu versteuern. Allerdings sind gemäß Absatz 8 dieses Artikels Gewinne, welche dort als Unternehmensgewinne gewertet werden, nur in dem Staat zu versteuern, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
Daraus ergibt sich, dass keine Pflicht zur Versteuerung der Gewinne in Zypern, als auch nicht in Österreich, besteht. Zwar werden die Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen hinzugerechnet, welches dem Progressionsvorbehalt entspricht, dennoch fallen keine direkten Steuern an.
Es ist zu beachten, dass der in Österreich ansässige Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft die Geschäftsführung nicht dominiert.
Voraussetzung zur Gründung einer der besagten Gesellschaften ist das Vorhandensein von zwei Partnern, wobei einen die uneingeschränkte Haftung treffen muss. Hierbei ist die Limited Partnership, die zyprische Gesellschaft, wesensgleich mit einer Kommanditgesellschaft. Hier haftet der Komplementär uneingeschränkt und der Kommanditist muss sich lediglich in Höhe seiner Kapitaleinlage verantworten.
Den uneingeschränkt haftenden Komplementär stellt bei der Limited Partnership die zyprische Limited-Gesellschaft dar, die weder eine Beteiligung am Gewinn erfährt, noch Kapitaleinlagen leistet.
Die Limited-Gesellschaft hat, in dem sie den Geschäftsführer stellt, die Geschäftsführung treuhänderisch inne.
Dem Kommanditisten entspricht demnach der in Österreich Steuerpflichtige, weshalb dieser keinerlei Einfluss auf die Führung und Vertretung der Gesellschaft hat.
Um die Funktionsfähigkeit, der als Komplementär der Limited Partnership auftretenden Limited-Gesellschaft, zu gewährleisten, bedarf es auch innerhalb Zyperns einer ordentlichen Betriebsstätte, welche durch unsere Unterstützung in Form der Limited-Gesellschaft gewährleistet ist.
Hierbei wird die Limited-Gesellschaft, welche für die Angelegenheiten vor Ort zuständig ist, als Gesamtes von der Limited Partnership gehalten. Die Gewinne der Gesellschaft unterliegen hierbei einer Körperschaftssteuer, welche lediglich eine Höhe max. 12,5 % verbucht.
An die Gesellschafter, also die zyprischen Limited Partnerships, werden durch die operative Limited-Gesellschaft die Dividenden vollständig ausgeschüttet. Darüber hinaus fallen, aufgrund der Organisationsstruktur der Gesellschaft, hierauf keinerlei Steuern an.
Grund für die fehlende Besteuerung ist, dass diese in Zypern für die Gewinne der Personengesellschaft nicht abhängig von der Gesellschaft, sondern in Abhängigkeit von den Gesellschaftern erfolgt.
Dies ergibt sich daraus, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter von keiner Gewinnbeteiligung profitiert und der beschränkt haftende Gesellschafter nicht in Zypern ansässig ist.
Gesetzlich festgesetzt ist dies in Artikel 7, Absatz 1 und 2 des Abkommens. Dieses System ähnelt demjenigen, der österreichischen und deutschen Kommanditgesellschaft.
Reglungen und Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches, betreffs Steuersenkung für Unternehmer in Österreich
In Österreich, ähnlich wie in den restlichen EU-Staaten, greifen die „CFC-Rules“, welche der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches und der Steuerflucht ins Ausland dienen.
Ziel hiervon ist, einer in ihren Grundzügen rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft, deren einziger Sinn die Umgehung der örtlichen Steuervorschriften darstellt, entgegenzuwirken.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommens-Struktur wird durch 5 OECD MA (in der Regel 5 % des DBA) erfasst. Sofern DBA vorliegt, findet inländisches Recht Anwendung. Somit löst das Bestehen eines Warenlagers, einer Repräsentanz oder die Anwesenheit des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus.
Dahingegen würde im Nicht-DBA-Fall eine Betriebsstätte in Österreich bestehen.
DBA-Sachverhalte entfalten eine Abschirmwirkung in Hinblick auf den Abfluss von entsprechenden Gewinnen verbundener Unternehmen. Auch in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sind diverse DBA-Missbrauchsklauseln enthalten.
Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs greifen auch hier die europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit spielt bei dem vorliegenden Sachverhalt eine große Rolle. Hierbei ist vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten, welche in den jeweiligen Mitgliedsstaaten Anwendungsvorrang genießt. Gewährleistet wird dies mitunter durch die EU-Funktionsrichtlinie und durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinien.
Dies hat einen überwiegend positiven Effekt auf die Auslands-Firmengründung.
Bein einem Nicht-DBA-Sachverhalt findet im Gegensatz hierzu, das inländische Reglement zum Gestaltungsmissbrauch und die Vorgabe einer Betriebsstätten-Definition, bis hin zur Umkehr der Beweislast, Anwendung.