OECD CRS

OECD CRS

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Mit Einführung des OECD-Standards, kurz OECD CRS genannt, hat sich für Inhaber ausländischer Privatkonten und Inhaber ausländischer Gesellschaftskonten einiges verändert.

Das Abkommen zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft insbesondere Bankkonten von Rechtsträgern, bspw. Offshore-Gesellschaften und sonstigen Auslandsfirmen. Auch Privatkonten gehören dazu.
So heißt es auszugsweise im OECD CRS:

(…) Meldepflichtige Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur „Durchschau“ durch passive Rechtsträger zur Meldung der beherrschenden Personen beinhaltet (…)

(…) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, a) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, was in der Regel anhand vorliegender Informationen (Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft geschehen kann, und b) ob der Rechtsträger ein passiver NFE ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist (…)

OECD CRS

Die Spielverderber des OECD Common Reporting Standards

Und dann gibt es aus Sicht der OECD-Staaten noch die Gruppe der Spielverderber, die dem Abkommen gar nicht erst beitraten, beispielsweise Puerto Rico, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien und einige mehr.

Ein erstes Fazit zum OECD CRS

Weder diskrete Auslandskonten noch Offshore-Bank- und -Gesellschaftskonten leiden durch das OECD CRS große Not oder sind gar „gestorben". Diese Auslandsgesellschaften bleiben ein legales und vielfach adäquates Vehikel für den internationalen Einsatz und selbst einige europäische Niedrigsteuerländer können weiterhin mit Diskretion werben. Es bedarf zukünftig einer gut überlegten Wahl des Bankenstandortes sowie einer ausreichenden Substanz in der Unternehmung.

All diese Regelungen und Ausnahmeregelungen von OECD CRS und EU-FATCA brauchen Sie hingegen nicht mehr beachten, wenn Sie ein ortsunabhängiger Freiberufler oder auch Unternehmer sind. Für Sie ist die Lösung denkbar einfach, denn eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland stellt für Sie die unkomplizierteste Art dar, hohen Steuern und Abgaben legal und höchst effektiv zu entgehen.


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