
OECD CRS
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Mit Einführung des OECD-Standards, kurz OECD CRS genannt, hat sich für Inhaber ausländischer Privatkonten und Inhaber ausländischer Gesellschaftskonten einiges verändert.
Die Bestimmungen des OECD CRS
Das Abkommen zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft insbesondere Bankkonten von Rechtsträgern, bspw. Offshore-Gesellschaften und sonstigen Auslandsfirmen. Auch Privatkonten gehören dazu.
So heißt es auszugsweise im OECD CRS:
(…) Meldepflichtige Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur „Durchschau“ durch passive Rechtsträger zur Meldung der beherrschenden Personen beinhaltet (…)
(…) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, a) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, was in der Regel anhand vorliegender Informationen (Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft geschehen kann, und b) ob der Rechtsträger ein passiver NFE ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist (…)

CRS, doch viele Ausnahmen bestätigen auch weiterhin die Regel
Privatkonten im Ausland
Privatkonten im Ausland werden, sofern der entsprechend gewählte Bankenstandort dem Abkommen beigetreten ist, dem Finanzamt am Wohnsitz des Kontoinhabers gemeldet. Die nachfolgenden Ausnahmeregelungen gelten übrigens für Privatkonten nicht!
Geschäftskonten
Geschäftskonten von Auslandsgesellschaften bzw. deren Inhaber werden, sofern der gewählte Bankenstandort dem Abkommen beigetreten ist, dem heimischen Finanzamt der verfügungsberechtigten Person(en) gemeldet, sollte(n) die verfügungsberechtigte Person(n) über 25% der Anteile an der Auslandsgesellschaft halten und keine der folgenden Ausnahmeregelung vorliegen.
Nicht gemeldet
Nicht gemeldet werden hingegen die beherrschenden Personen einer Gesellschaft, sollte die betreffende Gesellschaft nach Definition der OECD aktiv sein (siehe Ausnahmeregelungen). Ist die Gesellschaft selbst in einem anderen Staat ansässig, an den der Bankenstandort Informationen übermittelt, wird ihr Konto dorthin gemeldet, außer sie ist börsengehandelt, mit einer börsengehandelten Gesellschaft verbunden, staatlich, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank.
Darüber hinaus…
Darüber hinaus liegt die entscheidende Beurteilung hinsichtlich „aktiver Einkünfte" einer Gesellschaft im Ermessen der kontoführenden Bank.
Ausnahmeregelungen – Kriterien zur Aktivgesellschaft nach OECD
Die Kriterien nach OECD, nach denen eine Gesellschaft als Aktivgesellschaft gilt und ihre beherrschenden Personen deshalb nicht gemeldet werden, werden wie folgt beschrieben:
- < 50% der Bruttoeinkünfte sind passive Einkünfte und < 50% des Vermögens dient der Erzielung passiver Einkünfte.
- Die Gesellschaft ist an der Börse gelistet.
- Die Gesellschaft ist eine Regierungsorganisation.
- Die Gesellschaft ist gemeinnützig.
- Die Gesellschaft ist eine Holding-Gesellschaft.
- Die Gesellschaft ist ein Start-Up, das weniger als zwei Jahre alt ist und noch keine Kunden hat.
- Die Gesellschaft war in den letzten fünf Jahren kein Finanzdienstleister.
- Die Gesellschaft ist eine gruppeninterne Finanzierungsgesellschaft.
Tatsächlich muss nur ein Kriterium zutreffen, damit für ein Unternehmen die vorteilhafte Annahme einer „Aktivgesellschaft" gilt!
Die Spielverderber des OECD Common Reporting Standards
Und dann gibt es aus Sicht der OECD-Staaten noch die Gruppe der Spielverderber, die dem Abkommen gar nicht erst beitraten, beispielsweise Puerto Rico, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien und einige mehr.
Ein erstes Fazit zum OECD CRS
Weder diskrete Auslandskonten noch Offshore-Bank- und -Gesellschaftskonten leiden durch das OECD CRS große Not oder sind gar „gestorben". Diese Auslandsgesellschaften bleiben ein legales und vielfach adäquates Vehikel für den internationalen Einsatz und selbst einige europäische Niedrigsteuerländer können weiterhin mit Diskretion werben. Es bedarf zukünftig einer gut überlegten Wahl des Bankenstandortes sowie einer ausreichenden Substanz in der Unternehmung.
Ein zweites Fazit mit hervorragender Alternative
All diese Regelungen und Ausnahmeregelungen von OECD CRS und EU-FATCA brauchen Sie hingegen nicht mehr beachten, wenn Sie ein ortsunabhängiger Freiberufler oder auch Unternehmer sind. Für Sie ist die Lösung denkbar einfach, denn eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland stellt für Sie die unkomplizierteste Art dar, hohen Steuern und Abgaben legal und höchst effektiv zu entgehen.
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