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- 02.3 Republik Zypern (EU)
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Das Abkommen zum Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten betrifft insbesondere Bankkonten von Rechtsträgern, bspw. Offshore Gesellschaften und sonstigen Auslandsfirmen, welche nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden, sowie sämtliche Privatkonten. So heißt es auszugsweise im OECD CRS:
(…) Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet (…)
(…) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (a) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, was in der Regel anhand vorliegender Informationen (Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft geschehen kann, und (b) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity („NFE“ siehe Abschnitt VIII.D.7) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist (…)
Hierbei handelt es sich in aller Kürze beschrieben, um die Inpflichtnahme aller europäischen Finanzinstitute, Kontoinformationen zum Zweck der innereuropäischen Besteuerung an Behörden weiterzugeben.
Das Leben als Digitaler Nomade bietet zweifelsfrei enorme Vorteile. Ortsungebunden die Welt bereisen, neue Menschen und Kulturen entdecken, oftmals ein besseres Wetter als in der alten Heimat genießen – ja, so ein Leben als Digitaler Nomade bedeutet für viele Menschen, ihren Traum leben zu können. Und wer darüber hinaus noch legal die völlige Steuerfreiheit erlangt, befindet sich sprichwörtlich im Paradies auf Erden.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person befindet sich stets dort, an dem sie durch bestimmte Umstände erkennen lässt, dass sie sich nicht nur vorübergehend an diesem Ort beziehungsweise in diesem Gebiet aufhält. Ein solcher Umstand tritt unter anderem dann ein, wenn eine Person mehr als sechs Monate – 183-Tage-Regel – zeitlich zusammenhängend in einem bestimmten Land bleibt. Kurze Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Hinweis: Wer diesen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sich dort jedoch lediglich aus Besuchs- Erholungs- oder auch Genesungsgründen befindet, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. In diesem Fall liegt die Grenze nämlich bei 12 Monaten. Und bitte beachten Sie auch den Begriff „zusammenhängend“, wenn wir über die 183-Tage-Regel sprechen. Wer also immer wieder den Ort für einen längeren Zeitraum verlässt, begründet somit keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Selbst dann nicht, wenn er sich 200 Tage in einem Land aufgehalten hat, dazwischen jedoch längere Zeitperioden auf Reisen war.
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Bei einem dauernden Aufenthalt (über 90 Tage) müssen Bürger aus den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz entweder ein Angestelltenverhältnis oder die Ausführung einer selbständigen Tätigkeit in Irland nachweisen. Darüber hinaus sind ausreichend nanzielle Mittel und eine gültige Krankenversicherung zu belegen.
Gleiches gilt für an einer Universität eingeschriebene Studenten oder Personen in einer beru ichen Ausbildung, ebenso wie für Familienangehörige aller zuvor genannten Personenkreise.
EU-Bürger müssen sich bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde „Migration Directorate of the Bulgarian Ministry of Interior“ anmelden, und die „Bescheinigung für EU-Bürger“, beantragen.
EU-Bürger haben in Bulgarien einen Anspruch auf die Permanent Residence Permit, eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis, nachdem sie 5 Jahre in Bulgarien gewohnt haben.
Es wird EU-Bürgern darüber hinaus empfohlen, sich bei einem Hausarzt in Bulgarien anzumelden. Dies gilt besonders auch für in Bulgarien berufstätige EU-Bürger.
Möchten Sie sich dauerhaft in Großbritannien aufhalten, so bedarf dies zumindest Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die derzeitig geltenden Bestimmungen zur UK Wohnsitzname kurzfristigen Änderungen unterliegen können. Die Verhandlungen zum sogenannten „BREXIT“ beginnen in Kürze.
Die britische Sozialversicherung (national insurance) bietet Versicherungsschutz in folgenden Fällen: Arbeitslosigkeit, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Witwenschaft sowie die Rentenversorgung.
Ist Deutschland oder auch Österreich Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort, so müssen wir uns die 183-Tage-Regel etwas genauer anschauen, aber auch den ggf. zur Verfügung stehenden Wohnraum in der alten Heimat, die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug und einige weitere Details.
Die Wegzugsbesteuerung konzentriert sich auf die im Inland, also in der alten Heimat, angesammelte „stille Reserven“ (Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) des Steuerpflichtigen. Wandert dieser in ein anderes Land aus, so sollen durch die Wegzugsbesteuerung diese Reserven erfasst und besteuert werden.
Seit einiger Zeit bieten unter anderem nun auch Malta und Irland den Non Dom Status für Ausländer, aber auch hier gilt Remittance Base Besteuerung, eine aus unserer Sicht veraltete und unvorteilhafte Regelung für Einkünfte eines Non Dom.
Den „Fehler“ einer Remittance Base Besteuerung hat Zypern, Mitgliedsstaat der EU, nicht begangen. Für insgesamt siebzehn Jahre ab Einwanderung, Zypern garantiert diesen Zeitraum, werden Ausländer mit Non Dom Status steuerfrei gestellt. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Erträge aus Zypern oder dem Ausland stammen, ob ausländische Erträge nach Zypern fließen oder auf ausländischen Konten verbleiben. Diese unbürokratische und praktische Regelung gilt für alle Einnahmen aus Dividenden, also Firmenbesitz und Beteiligungen, sowie für Zinserträge aus dem In- und Ausland.
Eine ausländische Person (Non-Dom) mit steuerlichem Wohnsitz in Zypern wird im Rahmen des Non-Dom Programmes seit 16. Juli 2015 nicht der sogenannten SDC-Besteuerung in Zypern unterzogen.
Dividendenerträge, ob aus inländischen oder auch ausländischen Quellen, sind für 17 Jahre von einer Besteuerung in Zypern befreit. Daher betragen die durch einen in Zypern steuerlich ansässigen Ausländer (Non-Dom) zu zahlenden Steuern auf Dividendenerträge neuerlich nun 0,00 Prozent.
Die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Zypern (EU) ist vergleichsweise unproblematisch und in wenigen Wochen lückenlos umsetzbar.
Zur Anmeldung in Zypern benötigen Sie:
Letztgenannte Voraussetzung erfüllen Sie, indem Sie vorab ein eigenes Unternehmen in Zypern gründen und sich folgend in Ihrem eigenen Unternehmen selbst beschäftigen.
Weitere Vorteile, welche Sie durch diese Vorgehensweise ausschöpfen:
Anmerkung:
Selbst wenn Sie sich, der Sinn sei hier hinterfragt, ein höheres Gehalt als Geschäftsführer zahlen möchten, heben sich die Einkommenssteuersätze auf Zypern wohltuend von den gewohnten heimischen Sätzen ab. Der zyprische Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer beträgt lediglich 35% für Einkommen ab 60.000 Euro und wird durch den Non Dom Status sogar für fünf Jahre auf 17,5% halbiert (für Einkommen ab 100.000 Euro pro Jahr).
Um 183-Tage-Regel ranken sich einige Mythen, denen wir an dieser Stelle auf den Grund gehen möchten.
Sie haben Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert und dort Ihre ständige steuerliche Residenz errichtet. Doch nicht nur Sie haben nun fortan Grund zur Freude, sondern auch das Land, indem Sie nun wohnen:
- denn jeder neue Einwohner bedeutet ein Stück mehr international politischen Einfluss für Ihren Zielstaat,
- eventuell sogar, sofern es sich um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, mehr finanzielle EU-Fördermittel,
- höhere Steuereinnahmen, beispielsweise durch Mehrwertsteuereinnahmen, Lohn- und Körperschaftssteuern, etc.),
- mehr privaten Konsum und somit zusätzliche Steuereinnahmen aus der heimischen Wirtschaft,
- eine steigende Nachfrage am Immobilienmarkt, etc..
Dies ist der Grund, warum insbesondere kleinere Staaten um jeden Ausländer kämpfen, sei es mittels niedrige Steuern, durch Angebot eines Non Dom Status oder sonstige Vorteile.
Und sowohl in der Praxis, als auch der Logik entsprechend, ist es daher eher unwahrscheinlich, dass ein solcher Staat sich seinem mühevoll „angeworbenen“ Ausländer dadurch entledigt, indem er tatsächliche Aufenthaltstage zählt.
Sie kennen sich mit dem Steuerrecht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz etwas aus? Dann haben Sie sicherlich schon festgestellt, dass auch dort Kriterien im Einkommenssteuerrecht eingebunden wurden, die einen steuerlichen Wohnsitz auch ohne 183 Tage persönlicher Anwesenheit möglich machen.
Der Nachweis über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer, privat genutzter Wohnraum, der regelmäßige Verbrauch von Energie und Wasser, ein eigenes Fahrzeug und viele weitere Belege können die Merkmale des persönlichen Lebensmittelpunktes und des wirtschaftlichen Mittelpunktes darstellen, ohne dass einer 183-Tage-Regel bedarf.
Hinzu kommt, dass der Lebensmittelpunkt sich u.a. auch anhand familiärer Gegebenheiten belegen lässt. Schulpflichtige Kinder am gemeinsamen Wohnsitz im Ausland können, wie auch ein gemeinsam in Ehe oder Lebenspartnerschaft geführte Haushalt, durchaus dazu dienen, die Verhältnisse nach Außen zu verdeutlichen.
Nun, wir beschäftigen uns auf dieser Seite u.a. bereits mit der sogenannten Wegzugsbesteuerung, dem Außensteuergesetz und einigen weiteren wichtigen Themen für Sie. Jedoch können und sollen diese Informationen nicht die Beratung eines versierten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters in Ihrer „alten Heimat“ ersetzen.
Während wir dafür Sorge tragen, dass Sie durch uns die notwendige Unterstützung im Ausland erfahren, sind Fragen rund um den Wegzug aus der „alten Heimat“ eine Angelegenheit, die Sie im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt oder auch Steuerberater klären sollten.
Verfügen Sie noch nicht über einen fachlich versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt, so sind wir gern bereit, Ihnen einen ausgewiesenen Experten zu empfehlen.
Und noch ein weiterer Mythos rankt sich um die 183-Tage-Regel, denn in zahlreichen Online-Portalen wird immer wieder behauptet, diese „Regel“ (die Anführungsstriche sollen an dieser Stelle nochmals unsere vorstehenden Darstellungen bekräftigen) würde in jedem Land der Welt angewandt – sprich jeder Staat setze zur Residenz den 183tägigen Aufenthalt voraus.
Das diese Behauptungen schlichtweg falsch sind, beweist sich am Beispiel der Vereinigten Arabischen Emirate. Die dortige Regelung besagt nämlich, dass eine in den V.A.E. residente Person lediglich einmal pro sechs Monate in die V.A.E. einreisen muss, um den Residenz-Visa-Status zu erhalten.
Also, bleiben Sie kritisch bei diesen pauschalen Aussagen im Internet. Nicht alles, was geschrieben steht, entspricht auch den Fakten.
Diese Struktur basiert auf Artikel 7 Absatz 1 und 8 des DBAs zwischen Österreich und Zypern, welches am 20. November 1990 mit folgendem Inhalt im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde:
Artikel 7
Gemäß Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership, also einer zyprischen Personengesellschaft, um keine Dividendenausschüttung, sondern tatsächlich um eine Gewinnentnahme. In Artikel 7 Absatz 8 ist ausdrücklich geregelt, dass Steuerpflichtige ihre Gewinne nur in Zypern versteuern müssen. Nach zyprischem Gesetz sind die Gewinne der Limited Partnerships jedoch nicht zu versteuern, wenn der betroffene Gesellschafter nicht hier ansässig ist.
Nach den Ausführungen des oben zitierten Doppelbesteuerungsabkommens, handelt es sich bei einer Gewinnentnahme aus einer Limited Partnership gemäß Artikel 10 tatsächlich um eine Gewinnentnahme und nicht um eine Dividendenausschüttung.
Die Entnahmen durch einen in Österreich Steuerpflichtigen sind gemäß Artikel 7 Absatz 8 ausdrücklich nur in Zypern zu versteuern. Allerdings sind gemäß Absatz 8 dieses Artikels Gewinne, welche dort als Unternehmensgewinne gewertet werden, nur in dem Staat zu versteuern, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
Daraus ergibt sich, dass keine Pflicht zur Versteuerung der Gewinne in Zypern, als auch nicht in Österreich, besteht. Zwar werden die Gewinne zur Ermittlung des korrekten Steuersatzes dem Gesamteinkommen hinzugerechnet, welches dem Progressionsvorbehalt entspricht, dennoch fallen keine direkten Steuern an.
Es ist zu beachten, dass der in Österreich ansässige Gesellschafter der zyprischen Personengesellschaft die Geschäftsführung nicht dominiert.
Voraussetzung zur Gründung einer der besagten Gesellschaften ist das Vorhandensein von zwei Partnern, wobei einen die uneingeschränkte Haftung treffen muss. Hierbei ist die Limited Partnership, die zyprische Gesellschaft, wesensgleich mit einer Kommanditgesellschaft. Hier haftet der Komplementär uneingeschränkt und der Kommanditist muss sich lediglich in Höhe seiner Kapitaleinlage verantworten.
Den uneingeschränkt haftenden Komplementär stellt bei der Limited Partnership die zyprische Limited-Gesellschaft dar, die weder eine Beteiligung am Gewinn erfährt, noch Kapitaleinlagen leistet.
Die Limited-Gesellschaft hat, in dem sie den Geschäftsführer stellt, die Geschäftsführung treuhänderisch inne.
Dem Kommanditisten entspricht demnach der in Österreich Steuerpflichtige, weshalb dieser keinerlei Einfluss auf die Führung und Vertretung der Gesellschaft hat.
Um die Funktionsfähigkeit, der als Komplementär der Limited Partnership auftretenden Limited-Gesellschaft, zu gewährleisten, bedarf es auch innerhalb Zyperns einer ordentlichen Betriebsstätte, welche durch unsere Unterstützung in Form der Limited-Gesellschaft gewährleistet ist.
Hierbei wird die Limited-Gesellschaft, welche für die Angelegenheiten vor Ort zuständig ist, als Gesamtes von der Limited Partnership gehalten. Die Gewinne der Gesellschaft unterliegen hierbei einer Körperschaftssteuer, welche lediglich eine Höhe max. 12,5 % verbucht.
An die Gesellschafter, also die zyprischen Limited Partnerships, werden durch die operative Limited-Gesellschaft die Dividenden vollständig ausgeschüttet. Darüber hinaus fallen, aufgrund der Organisationsstruktur der Gesellschaft, hierauf keinerlei Steuern an.
Grund für die fehlende Besteuerung ist, dass diese in Zypern für die Gewinne der Personengesellschaft nicht abhängig von der Gesellschaft, sondern in Abhängigkeit von den Gesellschaftern erfolgt.
Dies ergibt sich daraus, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter von keiner Gewinnbeteiligung profitiert und der beschränkt haftende Gesellschafter nicht in Zypern ansässig ist.
Gesetzlich festgesetzt ist dies in Artikel 7, Absatz 1 und 2 des Abkommens. Dieses System ähnelt demjenigen, der österreichischen und deutschen Kommanditgesellschaft.
In Österreich, ähnlich wie in den restlichen EU-Staaten, greifen die „CFC-Rules“, welche der Verhinderung des Gestaltungsmissbrauches und der Steuerflucht ins Ausland dienen.
Ziel hiervon ist, einer in ihren Grundzügen rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft, deren einziger Sinn die Umgehung der örtlichen Steuervorschriften darstellt, entgegenzuwirken.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommens-Struktur wird durch 5 OECD MA (in der Regel 5 % des DBA) erfasst. Sofern DBA vorliegt, findet inländisches Recht Anwendung. Somit löst das Bestehen eines Warenlagers, einer Repräsentanz oder die Anwesenheit des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus.
Dahingegen würde im Nicht-DBA-Fall eine Betriebsstätte in Österreich bestehen.
DBA-Sachverhalte entfalten eine Abschirmwirkung in Hinblick auf den Abfluss von entsprechenden Gewinnen verbundener Unternehmen. Auch in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sind diverse DBA-Missbrauchsklauseln enthalten.
Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs greifen auch hier die europäischen Grundfreiheiten. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit spielt bei dem vorliegenden Sachverhalt eine große Rolle. Hierbei ist vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu beachten, welche in den jeweiligen Mitgliedsstaaten Anwendungsvorrang genießt. Gewährleistet wird dies mitunter durch die EU-Funktionsrichtlinie und durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinien.
Dies hat einen überwiegend positiven Effekt auf die Auslands-Firmengründung.
Bein einem Nicht-DBA-Sachverhalt findet im Gegensatz hierzu, das inländische Reglement zum Gestaltungsmissbrauch und die Vorgabe einer Betriebsstätten-Definition, bis hin zur Umkehr der Beweislast, Anwendung.
Die Republik Zypern ist Mitglied der Vereinten Nationen, der Nationengemeinschaft, des europäischen Rats, der Organisation für Sicherheit und Kooperation und der Weltbank.
Im Jahre 1974 unternahm die Türkei eine Militäroperation, in deren Folge die türkischen Truppen 37% der Insel besetzten und eine große Bevölkerungsbewegung auslösten. Diese de-facto Teilung besteht bis heute. Unter der Schirmherrschaft der UN sind Bemühungen unternommen worden, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist.
Die Republik Zypern trat der Europäischen Union am 1. Mai 2004 und der Eurozone am 1. Januar 2008 bei. Nur die Regierung der Republik Zypern (EU) wurde von der EU und der UN als rechtmäßige Regierung anerkannt.
Amtssprache: Griechisch / Englisch
Die Verlagerung des persönlichen und steuerlichen Wohnsitzes nach Zypern ist eine kostengünstige und weitgehend unbürokratische Angelegenheit. EU-Bürgern stehen für diesen Zweck drei wesentliche Varianten zur Verfügung, auf welche wir im Folgenden detailliert eingehen werden.
Darüber hinaus bietet Zypern allen zuwandernden Ausländern, die sehr interessante wirtschaftliche Möglichkeit, in einen sogenannten Non Dom Status einzutreten. Die bedeutenden Vorteile, welche sich aus der Verlagerung des Wohnsitzes und dem Non Dom Status in Zypern ergeben, sind in Europa einmalig.
Neben einer niedrigen Körperschaftssteuern, bietet die Gründung einer Zypern Limited noch einige weitere Vorteile:
Voraussetzungen zur Wohnsitznahme mit Non Dom Status in Zypern
Schließen Sie dieses Fenster zunächst und kehren Sie zurück auf unsere Webseite. Dort erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie sicher, schnell und unkompliziert Ihre steuerliche Residenz mit Non Dom Status in Zypern beantragen können.
Auch für Privatanleger und Trader ist Zypern ein wahrhaftes Paradies. Kein anderer EU-Staat bietet vermögenden Privatpersonen und ansässigen Unternehmen derart viele Möglichkeiten und wirtschaftliche Vorteile.
Zins- und andere Anlagegewinne sind steuerfrei! Zypern verzichtet auf die Besteuerung dieser Erträge unabhängig davon, ob es sich hierbei um im In- oder Ausland erwirtschaftete Zins- und Anlageerträge handelt.
Unabhängig von der Frage, ob und für welchen Zweck Sie zukünftig ein Steuerzertifikat benötigen könnten, haben Sie die Möglichkeit, ein solches Zertifikat jährlich zu beantragen. Die hierfür erforderlichen Belege sind denkbar einfach zu beschaffen:
Das war es schon! Und wenn Sie, beispielsweise bei Punkt 3., unsere Hilfe benötigen, sind wir gern für Sie da!
Non Dom Status in der Praxis
Die Non Dom Staaten UK, Malta, Irland & Co. bieten Ausländern mit Wohnsitz im Inland, wie auch Zypern, einen bis dahin ausschließlich im UK praktizierten Rechtsgebrauch an, den sogenannten Non Dom Status.
Im Gegensatz zum EU-Mitgliedsstaat Zypern jedoch unterscheidet sich der Non Dom Status dort in einem sehr wesentlichen Punkt. In Malta, Irland, UK & Co. ist der Non Dom Status an eine komplizierte und nachteilige Steuergesetzgebung gekoppelt, die Remittance Base Besteuerung.
Was bedeutet „Remittance Base Besteuerung“?
Einkünfte, die nicht der Besteuerung unterliegen sollen, müssen dazu auf ein Bankkonto außerhalb des Non Dom Staates fließen, dort gehalten werden und dürfen auch folgend nicht in den Non Dom Staat eingeführt oder gar dort verwendet werden.
Außerdem dürfen die Einkünfte nicht aus inländischen Quellen stammen. Sobald diese Regelung keine Beachtung durch den Non Dom findet, unterliegen diese Einkünfte, trotz Non Dom Status, der regulären Einkommenssteuer des jeweiligen Landes.
Die Nachteile
Das dies im alltäglichen Geschäfts- und Privatleben enorme Probleme mit sich bringen kann und letztendlich genau das Gegenteil von „vereinfachten Steuerstrukturen“ bedeutet, zeigt sich anhand simpler Beispiele:
Mangelnde Flexibilität: Ein Unternehmer verzieht beispielsweise auf die Insel Malta, um dort von den Vorteilen eines Non Dom steuerlich zu profitieren. Auf Grund der Remittance Base Besteuerung jedoch ergeben sich u.a. folgende Einschränkungen für ihn:
Möchte der Non Dom, um seine Geschäfte unmittelbar vor Ort führen zu können und zudem von niedrigen Körperschaftssteuern zu profitieren, seine Gesellschaft auch in Malta niederlassen, müsste er sämtliche Dividenden, sprich seinen persönlichen Gewinn aus der Unternehmung, der regulären Einkommenssteuer in Malta unterwerfen.
Einkommenssteuer: Bereits der Einsatz einer Auslandskreditkarte des Non Dom in Malta führt übrigens dazu, dass die im Inland verfügten Auslandseinkünfte letztendlich doch der bis zu 35%-igen Einkommenssteuer unterzogen werden.
Fazit: Abgesehen von der Tatsache, dass sich das buchhalterische Trennen dieser verschiedenen Einkunfts- und Verwendungsarten zu einem buchhalterischen Ungeheuer entwickeln kann, stellt sich insbesondere die Frage, wie ein in Malta ansässiger Non Dom seine laufenden Kosten, Lebenshaltungskosten, Investitionen und Anschaffungen in der Heimat bestreiten soll.
Steuerfrei jedenfalls nicht!
Um Nachteile aus Remittance Base Besteuerung zu kompensieren, wird insbesondere von Gründungsagenturen im Internet ein sogenanntes Holding Modell für Malta angeboten. Schauen wir uns diese „Lösung“ per Malta Holding abschließend noch gemeinsam an.
Das Malta Holding Modell
Um finanziell flexibel zu bleiben und nicht den Vorteil der Steuerfreiheit des Non Doms in Malta aufgeben zu müssen, gründet der Non Dom in Malta nicht nur eine Gesellschaft, sondern gleich mindestens zwei Gesellschaften – eine operative Gesellschaft und darüber hinaus eine Malta Holding.
Alleiniger Gesellschafter der operativen Malta Gesellschaft stellt folgend die Malta Holding. Die Malta Holding Gesellschaft wiederum gehört einer Gesellschaft oder auch einer Privatperson außerhalb von Malta.
Damit dieses Konstrukt auch in der Praxis Rechtsbestand behält, gibt es dabei einige Punkte zu beachten. Beispielsweise darf sich nicht der Verdacht erhärten, es könnte sich bei der operativen Malta Gesellschaft und auch bei der Malta Holding um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Gesellschaft keine Substanz besitzt (Briefkastengesellschaft ohne Mitarbeiter und Betriebsstätte) oder gar vom Ausland aus „geleitet“ wird.
Bei diesem Beispiel, welches sich in ähnlicher Weise auch für die Standorte UK, Irland & Co. in Publikationen finden lässt, drängt sich die Frage auf: „Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?“
Zypern ist, betrachten wir es objektiv, das Paradies für Unternehmer, Selbständige, Freelancer, E-Commerce, Offshore Unternehmer und viele mehr. Und mittels der 60-Tage-Regelung bleibt jedem in Zypern ansässigen Ausländer genügend Zeit, um an den Plätzen seiner Wahl viel Zeit zu verbringen. Flexibel und sicher.
Im Rahmen des OECD CRS und EU-FATCA werden entsprechende Daten von Banken ausschließlich in den jeweiligen Staat gemeldet, in dem der betreffende Kontoinhaber bzw. Beneficial Owner seinen steuerlichen Wohnsitz unterhält.
Unterhält der Inhaber eines Privat- oder auch Geschäftskontos seinen steuerlichen Wohnsitz in Zypern, so melden inländische und ausländische Banken die nach OECD CRS und EU-FATCA relevanten Daten lediglich nach Zypern.
Zypern wiederum besteuert seinerseits weder Zins- noch Anlageerträge, unabhängig deren Herkunft. Darüber hinaus sind u.a. auch Dividenden aus In- und Auslandfirmen im Rahmen des Non Dom Status für Ausländer in Zypern steuerfrei.
Ein steuerlicher Wohnsitz mit Non Dom Status in Zypern verschafft Ihnen höchste Diskretion und wahrhaft finanzielle Freiheit.
Ein Niedrigsteuerland wird im allgemeinen Außensteuerrecht durch eine deutlich niedrigere Einkommenssteuer definiert. Dies bedeutet, liegt die Einkommenssteuer erheblich unter dem des Herkunftslandes, gehen Finanzbehörden von einem Niedrigsteuerland aus. Der Einkommenssteuersatz in Zypern beträgt regulär bis zu 35%.
Regelungen, wie beispielsweise der „Halbeinkünftesteuersatz“, welcher Ausländern im Rahmen des Non Dom Status gewährt wird, stellen steuerrechtliche Ausnameregelungen dar, welche Zypern nicht zu einem „Niedrigsteuerland“ modifizieren.
Diese und viele weitere Vorteile bietet Zypern. In Verbindung mit dem Non Dom Status eines oder auch mehrerer Gesellschafter, welche ihre Dividenden steuerfrei entnehmen können, stellt dies eine enorm geschätzte, werthaltige und langfristig angelegte Alternative zur Wohnsitznahme in Zypern dar.
VARIANTE C: FINANZIELL UNABHÄNGIGE PERSONEN (Notiz 2)* 1 Person |
|
Reisepass (Ausweisdokument) im Original. Mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten | |
Bescheinigung des Arbeitgebers (maximal eine Woche vor dem Termin mit Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers versehen). | nicht zutreffend |
Nachweis der Zahlung von Versicherungsbeiträgen für mindestens 2 Monate, falls kein Tätigkeitsnachweis erbracht werden kann. | nicht erforderlich |
Antragsgebühren 20,00 Euro (bar und passend) | erforderlich |
Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung (stationäre und ambulante Behandlungskosten). Optionen:
Wenn es sich um eine Krankenversicherung eines anderen Landes handelt, muss der entsprechende Versicherungsvertrag vorgelegt werden. Es ist nachzuweisen, dass die bestehende Krankenversicherung stationäre, bzw. ambulate Behandlungskosten abdeckt. |
erforderlich |
Mietvertrag oder Grundbuchauszug (bei Eigentum) | erforderlich |
Zum Nachweis der Vermögenssituation, sind Kontoauszüge aus den letzten 6 Monaten vorzulegen. Die Kontoauszüge müssen durch die entsprechende Bank verifiziert worden sein. | erforderlich |
Mindestaufenthalt pro Jahr | 183+ Tage |
Notiz 1: | Ein zypriotisches Mobiltelefon ist erforderlich – OHNE VERTRAGSBINDUNG |
Notiz 2: | * Ist der Antragsteller beispielsweise im Besitz einer Auslands- oder auch Offshore Gesellschaft, so sind die daraus erwirtschafteten monatlichen Einkünfte entsprechend nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge vom Privatkonto des Antragstellers (Mindesteinkommen monatlich ca. 2.500,00 Euro – Nachweis der letzten drei bis sechs Monate). |
Gesellschaftsstruktur: FZE (1 Inhaber)
Visa: 1
Tätigkeit: Marktforschung
Flexidesk Einrichtung:
Gründungsgebühren | |
Genehmigung Einwanderungsbehörde | USD 70.00 |
Individual/Professional Lizenz inkl. Flexi Desk | USD 4,575.00 |
Administration and Verwaltung/Anti-Geldwäsche Überprüfung (AML Compliance) | USD 1,360.00 |
Total | USD 6,005.00 |
Jahresgebühren (nach Ablauf von 12 Monaten): | |
Lizenzerneuerung | USD 4,575.00 |
Administration and Verwaltung/Anti-Geldwäsche Überprüfung (AML Compliance) | USD 1,360.00 |
Total | USD 5,935.00 |
Ansprechpartner | Abteilung (Leitung) | Service-Leistungen (Beispiele) | WhatsApp-Nummer | Sprache |
Yiannis | Steuerberatung Zypern | (+357) 99 89 99 55 | Englisch | |
Maria C. | Buchhaltung Zypern | (+357) 99 81 17 17 | Deutsch / Englisch | |
Elisabeth | Client Liaison (Englisch) |
Englischsprachige Beratung rund um die Firmengründung in Zypern und Non-Dom, Auskünfte aller Art. Persönliche Betreuung unserer englischsprachigen Non-Dom-Mandanten. Immobilien, Passport-Programm für Zypern, Residenz-Programm für Zypern. |
(+357) 99 81 51 15 | Englisch |
Mercedes | Operation Manager |
Persönliche Beratung rund um die Firmengründung in Zypern und Non-Dom, Auskünfte aller Art. Pflege unseres Mandantenstammes, persönlicher Ansprechpartner für Ideen, Kritik und Beanstandungen. Leitung der Gesamtverwaltung in Zypern. |
(+357) 99 81 51 45 | Deutsch / Englisch |
Elena | Client Liaison |
Beantragung aller erforderlichen Dokumente für Unternehmer und Non-Dom in Zypern. Persönliche Betreuung unserer Non-Dom-Mandanten. Immobiliensuche für Non-Dom-Antragsteller, Vermittlung an unsere Kooperationspartner aus den Bereichen der Privaten Krankenversicherung, etc.. |
(+357) 99 81 51 05 | Deutsch / Englisch |
Sofia | Client Liaison & Consulting |
Beratung und Betreuung in allen Bereichen der Zypern Firmengründung, Kontoeröffnung und der Non-Dom-Antragstellung. Persönlicher Ansprechpartner, sollten Fragen zu bereits laufenden Vorgängen bei PMG bestehen. |
(+357) 99 89 95 22 | Deutsch / Englisch |
Karin | Banking |
Beratung und Betreuung im Bereich der Kontoeröffnung |
(+357) 99 93 33 24 | Deutsch / Englisch |
Dalia | UAE Business-Development (UAE Company Setup, UAE-Visa & Banking) | Beratung und Betreuung rund um die Firmengründung, Kontoeröffnung und Wohnsitznahme in den Vereinigten Arabischen Emiraten. | (+971) 52 254 26 08 | Englisch |
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Nicht gemeldet werden hingegen Gesellschaftskonten bzw. deren Inhaber, sollte die betreffende Gesellschaft nach Definition der OECD mehrheitlich sogenannte aktive Einnahmen aus einem regulären Geschäftsbetrieb erwirtschaften.
Der Begriff „regulärer Geschäftsbetrieb“ zielt hierbei insbesondere auf einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb mit Betriebsstätte ab.
Die Kriterien nach OECD, ob eine Gesellschaft aktive Einnahmen erzielt und somit als Aktivgesellschaft bezeichnet werden kann – also nicht unter den automatischen Informationsaustausch fällt – werden wie folgt beschrieben:
Tatsächlich muss nur ein Kriterium zutreffen, damit für ein Unternehmen die vorteilhafte Annahme einer „Aktivgesellschaft“ gilt!
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Checkliste Wohnsitzverlagerung
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