02.3cb Das Sozialversicherungssystem

Das Gesund­heits- und Sozial­versicherungs­system in Zypern

DAS SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM UND BEITRÄGE

Auf Zypern gibt es ein vom Verdienst abhängiges Sozialversicherungssystem, das für jeden Erwerbstätigen verpflichtend gilt, unabhängig davon, ob es sich um abhängiges Arbeitsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Zu den Erwerbstätigen zählen auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Auszubildende.

Eine freiwillige Versicherung ist erst nach einer vorgeschriebenen Zeit der Pflichtversicherung möglich, wenn der/die Betreffende dies wünscht oder er/sie im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber tätig ist.

Sozialversicherung

Die Versorgung wird durch Beiträge finanziert, die vom Versicherten selbst, dem Arbeitgeber und dem Staat zu leisten sind. Bei einem abhängigen Beschäftigten liegt der Beitragssatz derzeit bei 21,5 % des Verdienstes. Es werden jeweils 8,3 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und 4,9 % vom Staat übernommen (Änderungen vorbehalten).

Bei Selbständigkeit gilt ein Beitragssatz von 21,5 % des angegebenen voraussichtlichen Einkommens. Dabei sind jedoch 15,6 % vom Selbständigen zu tragen und 4,9 % vom Staat. Freiwillig Versicherte (in Zypern) haben einen Beitragssatz von 18,4 % auf den voraussichtlichen Verdienst, wobei 14 % vom freiwillig Versicherten zu zahlen sind und 4,4 % vom Staat übernommen werden. Freiwillig Versicherte (außerhalb Zyperns) haben einen Beitragssatz von 20,5 % auf den voraussichtlichen Verdienst, wobei 15,6 % vom freiwilligen Versicherten zu zahlen sind und 4,9 % vom Staat übernommen werden.

Übertragung Ihrer Sozialversicherungsleistungen

In Zypern gilt seit dem 1.Mai 2004 die EU-Verordnung 1408/71, welche die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz koordiniert. Die EU-Regelung 1408/71 beinhaltet die Erhaltung und Übertragung der Sozialversicherungsansprüche, wenn jemand von einem Mitgliedsstaat in einen anderen umzieht. Es gilt:

  • Keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität (gleiche Behandlung).
  • Arbeiter sind gleichzeitig nur einer Gesetzgebung unterworfen.
  • Der erworbene Leistungsanspruch ist geschützt (Dauer der Einzahlung, Dauer der Erwerbstätigkeit oder Aufenthaltsdauer).
  • Die Leistungen, die Sie erarbeitet haben, sind geschützt und Sie können diese in jedem Land der EU beziehen.

Des Weiteren hat Zypern wechselseitige Abkommen mit vier weiteren Ländern außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (Kanada, Quebec, Ägypten und Australien) mit dem Ziel, die Sozialversicherungsrechte derjenigen aufrechtzuerhalten, die sich wechselseitig in Zypern und den genannten Ländern aufhalten.

Art der Leistung, Leistungsempfänger und Inhalt:

Das Versicherungssystem stellt folgende Leistungen zur Verfügung: Heiratszuschuss, Mutterschaftsbeihilfe, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Beerdigungskostenzuschuss, Arbeitslosengeld, Waisenrente, Altersrente, Witwenrente und Invalidenrente.

Außerdem bietet die Versorgung kostenlose medizinische Betreuung bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für pflegebedürftige Rentner.

  • Mutterschaftsbeihilfe
    Mütter, die entweder selbst oder über ihren Ehegatten steuerlich veranlagt werden, abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte. Die Mutterschaftsbeihilfe beträgt 546,00 €.
  • Beerdigungskostenzuschuss
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige, freiwillig Versicherte und Rentner. Der Beerdigungskostenzuschuss beträgt 509,94 € und wird an die Witwe/den Witwer oder die Person bezahlt, die die Beerdigung gezahlt hat.
  • Mutterschaftsgeld
    Abhängig Beschäftigte, selbständige und freiwillig Versicherte Frauen, die im Ausland für zyprische Arbeitgeber tätig sind. Das Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 18 Wochen gewährt.
  • Krankengeld
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte, die bei zypriotischen Arbeitgebern im Ausland arbeiten. Das Krankengeld wird für eine Dauer von bis zu 156 Tagen pro Periode der Arbeitsunterbrechung gezahlt.
  • Arbeitslosengeld
    Abhängig Beschäftigte und freiwillig Versicherte, die im Ausland bei zyprischen Arbeitgebern beschäftigt sind. Das Arbeitslosengeld wird bei Arbeitslosigkeit für die Dauer von bis zu 156 Tagen gezahlt.
  • Invalidenrente
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte, die im Ausland bei zypriotischen Arbeitgebern beschäftigt sind. Die Invalidenrente wird an Personen gezahlt, die ihre Arbeit für eine Dauer von 156 Tagen nicht verrichten können und wo eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist.
  • Altersrente
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte. Eine versicherte Person erhält eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Eine Altersrente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden.
  • Witwenrente
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte. Die Witwenrente wird an Frauen gezahlt, die mit ihrem Ehemann bis zu seinem Tode zusammengelebt haben oder von ihm unterstützt wurden. Sie wird auch an Männer bezahlt, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können oder die bis zum Tode der Ehefrau dauerhaft von dieser unterstützt wurden.
  • Waisenrente
    Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte.

Wenn der Waise unter 15 Jahren oder unabhängig von seinem Alter handlungsunfähig ist, wird das Waisengeld an die Person gezahlt, die ihn unterstützt. In allen anderen Fällen wird die Leistung an den Waisen persönlich ausgezahlt. Das Waisengeld endet mit der Volljährigkeit. Bei Handlungsunfähigkeit des Waisen wird es lebenslang gezahlt.

Leistungen bei Arbeitsunfällen

  • Krankengeld
    Abhängig Beschäftigte. Das Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, wird das Krankengeld bis zu einer Dauer von 12 Monaten gezahlt.
  • Berufsunfähigkeitsbeihilfe
    Abhängig Beschäftigte. Die Leistung richtet sich nach dem Grad der Berufsunfähigkeit. Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente haben Personen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 20 % erlitten haben. Es wird bis zur Genesung oder auch lebenslang gezahlt. Berufsunfähigkeitszuschüsse werden an Personen geleistet, deren Grad der Berufsunfähigkeit zwischen 10 % und 19 % liegt.
  • Sterbegeld
    Abhängig Beschäftigte. Sterbegeld wird an die Hinterbliebenen eines abhängig Beschäftigten gezahlt, der in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufsunfähigkeit verstorben ist. Das Sterbegeld beinhaltet Witwenrente, Waisenrente und Elterngeld. Der zu erhaltende Betrag beläuft sich in Höhe EUR 388.00.

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