08.4 Wegzugsbesteuerung Österreich / Schweiz
Wohnsitzverlagerung und Wegzugsbesteuerung für Österreich und die Schweiz
Verlagerung des Wohnsitzes von Österreich ins Ausland
Planen Sie eine Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, dann stellt sich für Sie die Frage, wo Sie die in Zukunft erzielten Einkünfte versteuern müssen. Dazu sollten Sie erst einmal klären, ob Ihr Wohnsitz auch aus steuerlicher Sicht tatsächlich Österreich verlässt.
Bitte beachten Sie: Nicht die polizeiliche Meldung allein ist hier von entscheidender Bedeutung. Stattdessen kommt es beispielsweise auch darauf an, ob Ihnen Ihre derzeit in Österreich gelegene Wohnstätte (Haus oder Wohnung) auch während der Zeit im Ausland zur freien Verfügung steht.
Aufgabe Ihrer Wohnstätte: Sie müssen tatsächlich von Ihrer Mietwohnung in Österreich Abschied nehmen. Besitzen Sie hingegen Eigentum, so können Sie dieses Eigentum entweder verkaufen oder an einen fremden Dritten vermieten.
Verlassen Sie Österreich, während Ihr Ehepartner bzw. die Familie weiterhin in Österreich wohnen, so bleibt, zumindest bei intakter Beziehung, Ihr Wohnsitz auf jeden Fall in Österreich bestehen. Anders stellt es sich natürlich dar, sollten Sie mit Ihrem Partner offiziell in Trennung leben.
STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT
Zwei Wohnsitze führen dazu, dass im Rahmen der steuerlichen Beurteilung zu entscheiden ist, in welchem Land der tatsächliche Lebensmittelpunkt und somit die steuerliche Ansässigkeit liegt. Dazu werden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten analysiert, wobei den persönlichen Beziehungen im Zweifelsfall engeres Gewicht beigemessen wird). Bei verheirateten Personen und Partnerschaften ist der Lebensmittelpunkt zweifelsfrei immer dort, wo die Familie lebt.
Übersiedelt die Familie mit ins Ausland, so wechselt bei gleichzeitiger Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
(Vermietung des Hauses oder der Wohnung), auch die steuerliche Ansässigkeit ins Ausland. Sie sind in diesem Fall jenen Personen, die bereits in Ihrem neuen Tätigkeitsstaat wohnen, steuerlich gleichgestellt.
In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass zwar die Familie mit ins Ausland übersiedelt, jedoch der Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben wird (keine Vermietung der eigenen Wohnung oder des Hauses in Österreich). In diesem Fall ist die vom Steuerpflichtigen häufig gewünschte Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit ins Ausland nicht abschließend gesichert und muss im Einzelfall entschieden werden. Tendenziell wird von der österreichischen Finanzverwaltung in diesen Fällen keinem Wechsel der steuerliche Ansässigkeit ins Ausland zugestimmt.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung. Nur ein Experte kann angesichts Ihrer individuellen Situation beurteilen, ob sich eine Wohnsitzverlagerung für Sie lohnen kann und ob die Voraussetzungen hierfür erfüllbar sind.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
Die persönliche Steuerpflicht ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Einkommensteuergesetzes. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benutzt werden.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder von Österreich Einkünfte (z.B. Sozialversicherungspensionen) erzhalten, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 % der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 11.000 Euro), können in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung auf unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 9.000 Euro bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrfach Steuern für dasselbe Einkommen bezahlt werden, wenn man in unterschiedlichen Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.
DIE WEGZUGSBESTEUERUNG FÜR ÖSTERREICH
Die Wegzugsbesteuerung in Österreich existiert seit dem Jahre 1992. Gemäß § 27 (6) Z 1 lit b EStG wurde früher bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland der Wertzuwachs von wesentlichen Beteiligungen (Besitz von mindestens 1% der Anteile) an einer Kapitalgesellschaft besteuert.
Als Reaktion auf das Urteil des EuGH zur französischen Wegzugsbesteuerung aus dem Jahre 2004 gilt aktuell jedoch folgende Regelung: Bei einer Wohnsitzverlagerung in einen anderen EU- oder auch EWR-Staat, wird die anfallende Steuer auf Antrag gestundet. Die Stundung erfolgt bis zur endgültigen Realisierung der stillen Reserven. Somit fallen Steuern erst dann an, wenn auch der tatsächliche Verkauf der Beteiligung erfolgt.
DIE WEGZUGSBESTEUERUNG FÜR DIE SCHWEIZ
Mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es momentan noch keine Wegzugsbesteuerung. Diese ist allerdings geplant und durchaus wahrscheinlich.
Wegzugsbesteuerung in der Schweiz
Die Schweiz erhebt derzeit keine Wegzugssteuer.
Wo sind Sie steuerlich ansässig?
Bei einem doppelten Wohnsitz muss nun entschieden werden, welches Land den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellt. Denn in diesem sind Sie steuerlich ansässig.
Hierzu müssen die engeren persönlichen, aber auch die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten geklärt werden. Persönliche Verhältnisse werden dabei allerdings normalerweise stärker gewichtet. So gilt bei Eheleuten der Lebensmittelpunkt dort, wo die Familie wohnt.
Übersiedelt Ihre Familie mit ins Ausland, während Sie den österreichischen Wohnsitz aufgeben, so verschiebt sich die steuerliche Ansässigkeit demnach auf jeden Fall ins Ausland.
Häufiger ist es allerdings so, dass der Wohnsitz in Österreich erhalten bleibt, selbst wenn die Familie mit ins Ausland umzieht. Dies kann zum Beispiel bei einer zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland der Fall sein.
Wünschen die Steuerpflichtigen dennoch, die steuerliche Ansässigkeit ins Ausland zu verlagern, so wird die Situation für jeden Einzelfall individuell geprüft. Schließlich ist die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht zwingend gegeben. Die österreichischen Finanzverwaltungen sprechen sich in solchen Fällen tendenziell eher gegen eine Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit ins Ausland aus.
Unser Tipp für Sie:
Vereinbaren Sie ein kostenfreies Vorgespräch mit einem unserer fachkundigen Experten. Unsere Spezialisten können Ihre individuelle Situation kompetent bewerten. Dabei zeigen wir Ihnen auf, ob eine Verlagerung des Wohnsitzes für Sie von Vorteil ist. Gleichzeitig prüfen wir, ob Sie alle Voraussetzungen hierfür erfüllen können.
Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.
Wohnsitzverlagerung von Österreich ins Ausland
Bevor Sie die Frage beantworten können, wo Sie Ihre zukünftigen, im Ausland erzielten, Einkünfte versteuern müssen, ist zunächst festzustellen, ob Sie Ihren Wohnsitz aus steuerlicher Sicht in Österreich aufgeben oder nicht.
Ganz wichtig dabei ist, dass in diesem Fall nicht die polizeiliche Meldung maßgeblich ist (d.h. das einfache Abmelden des Hauptwohnsitzes oder das Ummelden des Hauptwohnsitzes in einen Nebenwohnsitz). Erheblich in diesem Zusammenhang ist vielmehr, ob Sie über Ihre bisherige Wohnung bzw. über Ihr bisheriges Haus in Österreich, während Ihres Auslandsaufenthaltes, weiterhin frei verfügen können oder nicht. Will man seinen Wohnsitz in Österreich aufgeben, so ist beispielsweise die tatsächliche Vermietung der eigenen Immobilie an einen fremden Dritten ein gangbarer Weg.
In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass bei zeitlich limitierten Auslandseinsätzen des Vaters oder der Mutter die Familie in Österreich wohnen bleibt. In diesem Fall verbleibt, bei intakter Beziehung, der Wohnsitz auf jeden Fall in Österreich.
Zusätzlich werden Sie aufgrund Ihres Auslandsaufenthaltes einen Wohnsitz (Zimmer, Wohnung, Haus) im Ausland unterhalten müssen. Demnach haben Sie in der Regel zwei Wohnsitze während Ihres Auslandseinsatzes-in Österreich und im Tätigkeitsstaat. Man spricht in diesem Fall von einem doppelten Wohnsitz.
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